Die Bezeichnung „Sachverständiger“ darf nicht in einer gegen das UWG verstoßenden Weise unlauter verwendet werden. Die freie Berufsausübung wird durch ein solches Verbot nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise beschränkt. Durch die Einschränkung der Verwendung der Berufsbezeichnung „Sachverständiger“ wird der Ausübung des Sachverständigenberufs weder rechtlich noch wirtschaftlich die Grundlage entzogen; denn der selbsternannte Sachverständige könnte auch auf andere Bezeichnungen ausweichen, wie z.B. • Schätzer, • Bewerter oder • Gutachter. Es darf sich nur derjenige „Sachverständiger“ nennen, der den von den durch diese Tätigkeit „angesprochenen Verkehrs- kreisen“ überwiegend erhofften Erwartungen entspricht. Diese sind insbesondere • eine erforderliche Sachkunde, • ein uneingeschränkt fundiertes Fach- und Erfahrungswissen (Berufserfahrung) sowie • ein Nachweis darüber, wie er den erforderlichen Sachverstand erworben hat (bei nur audiodidaktischer Ausbildung sind jedoch an diesen Nachweis hohe Anforderungen zu stellen)
Leitsatz (nicht amtlich) BGH, Urteil vom 06.02.1997 – I ZR 234/94 (OLG München)